ANHANG VI VO (EU) 2016/480

LEISTUNGSANFORDERUNGEN

1. Die nationalen Systeme müssen die folgenden Mindestleistungen erbringen:
1.1.
Sie müssen täglich rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
1.2.
Ihre Verfügbarkeit wird über eine von der Zentralstelle ausgehende Heartbeat-Nachricht überwacht.
1.3.
Ihre Verfügbarkeitsquote muss entsprechend der folgenden Tabelle bei 98 % liegen (die Zahlen sind auf die nächste Einerstelle gerundet):

Eine Verfügbarkeit von bedeutet eine Nichtverfügbarkeit von
Täglich Monatlich Jährlich
98 % 0,5 Stunden 15 Stunden 7,5 Tagen

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die tägliche Verfügbarkeitsquote einzuhalten, wenngleich eingeräumt wird, dass bestimmte unerlässliche Tätigkeiten, beispielsweise eine Systemwartung, eine Abschaltung von über 30 Minuten erfordern. Dennoch sind die monatlichen und jährlichen Verfügbarkeitsquoten nach wie vor verbindlich.

1.4.
Sie müssen auf mindestens 98 % der Anfragen reagieren, die bei ihnen in einem Kalendermonat eingehen.
1.5.
Bei der Übermittlung von Antworten auf Anfragen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, von Bestätigungen der Meldung der Ergebnisse von Überprüfungen, von Antworten auf Anfragen zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens oder von Bestätigungen der Meldung der Nichteignung gemäß Anhang VIII gilt Folgendes:

1.5.1.
Sie müssen auf die Anfragen innerhalb von 10 Sekunden reagieren.
1.5.2.
Generell darf bei Anfragen die Dauer bis zum Zeitablauf (Wartezeit des Anfragenden auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.
1.5.3.
Sie müssen in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.6.
Die nationalen Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des ERRU eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.
1.7.
Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen unter anderem:

a)
Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle
b)
keine Antwort auf eine Anfrage
c)
Eingang von Antworten nach Zeitüberschreitung
d)
Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen
e)
Eingang ungültiger Benachrichtigungen

2. Die Zentralstelle muss:
2.1.
eine Verfügbarkeitsquote von 98 % gewährleisten;
2.2.
den nationalen Systemen Fehlermeldungen übermitteln — entweder über eine Antwort-Benachrichtigung oder über eine spezielle Fehler-Benachrichtigung. Die nationalen Systeme, die diese speziellen Fehler-Benachrichtigungen erhalten, verfügen ihrerseits über einen abgestuften Reaktionsablauf, um die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Fehlers zu ergreifen. Das abgestufte Reaktionsverfahren sollte der Kommission auf Ersuchen erläutert werden.

3.
Instandhaltung

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, sofern technisch möglich, mindestens eine Woche im Voraus etwaige Routine-Instandhaltungstätigkeiten über die Internet-Anwendung mit.

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