Artikel 4 VO (EU) 2016/482
Mitteilung an die Kommission
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 an dem Tag, an dem gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung die Frist für die Einreichung der Angebote endet, spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) erfolgen.
Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen kein zulässiges Angebot mit, so gilt abweichend von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission eine Nullmeldung vorgelegt hat.
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