Artikel 1 VO (EU) 2016/523
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: „Elektronische Hilfsmittel” sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
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