Präambel VO (EU) 2016/523
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 15 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um den Prozess der Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften effizienter zu gestalten und die Bereitstellung vergleichbarer Informationen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die Meldung und Veröffentlichung der verlangten Informationen mittels einer einzigen Vorlage festgelegt werden.
- (2)
- Die Vorlage sollte Informationen zu allen Geschäften enthalten, die an einem bestimmten Tag von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen vorgenommen werden. Um der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild zu vermitteln, sollte die Vorlage die Darstellung der Geschäfte einzeln und auch in aggregierter Form ermöglichen. Die aggregierten Informationen sollten das Volumen aller Geschäfte derselben Art zu demselben Finanzinstrument, die am selben Handelstag und am selben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt wurden, als einzigen Wert darstellen, der der rechnerischen Summe des Volumens der einzelnen Geschäfte entspricht. Sie sollten außerdem den entsprechenden volumengewichteten Durchschnittspreis angeben. Beim Ausfüllen der Vorlage sollten Geschäfte unterschiedlicher Art, beispielsweise Käufe und Verkäufe, niemals zusammengefasst oder gegeneinander aufgerechnet werden.
- (3)
- Zur Vereinfachung des Verfahrens zur Berichtigung einer bereits übermittelten fehlerhaften Meldung sollte die Vorlage ein Feld enthalten, das bei der Berichtigungsmeldung verwendet wird, um auf die ursprüngliche Meldung zu verweisen und den darin enthaltenen Fehler zu erläutern.
- (4)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (5)
- Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
- (6)
- Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und dass ihre Bestimmungen vom selben Tag an gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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