Artikel 1 VO (EU) 2016/539
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- 1.
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Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
Artikel 4a
Instrumentenflugberechtigung mit leistungsbasierter Navigation (1) Piloten dürfen erst dann nach Verfahren der leistungsbasierten Navigation (PBN) fliegen, nachdem ihnen PBN-Rechte erteilt und diese in ihre Instrumentenflugberechtigung (IR) eingetragen wurden.
(2) Piloten werden PBN-Rechte erteilt, wenn sie alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- erfolgreicher Abschluss eines Lehrgangs mit theoretischem Unterricht einschließlich PBN gemäß Anhang I (Teil-FCL) FCL.615;
- b)
- erfolgreicher Abschluss einer Flugausbildung einschließlich PBN gemäß Anhang I (Teil-FCL) FCL.615;
- c)
- erfolgreicher Abschluss entweder einer praktischen Prüfung gemäß Anhang I (Teil-FCL) Anlage 7 oder einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang I (Teil-FCL) Anlage 9.
(3) Die Anforderungen in Absatz 2 Buchstaben a und b gelten als erfüllt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die entweder durch eine Ausbildung oder aufgrund der Vertrautheit mit dem PBN-Betrieb erworbene Kompetenz derjenigen entspricht, die in den Lehrgängen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b vermittelt wird und der Pilot diese Kompetenz in der Befähigungsüberprüfung oder praktischen Prüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c zur Zufriedenheit des Prüfers nachweist.
(4) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe c ist in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument ein von dem Prüfer, der die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat, unterzeichneter Vermerk über den erfolgreichen Nachweis der PBN-Kompetenz aufzunehmen.
(5) IR-Piloten ohne PBN-Rechte dürfen ausschließlich auf Strecken fliegen und Anflüge durchführen, für die keine PBN-Rechte erforderlich sind, und für die Erneuerung ihrer IR dürfen bis zum 25. August 2020 keine PBN-Elemente vorgeschrieben werden; nach diesem Zeitpunkt müssen alle IR auch PBN-Rechte enthalten.
- (2)
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In Artikel 10a wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
(5) Die Organisationen für die Pilotenausbildung müssen sicherstellen, dass der von ihnen angebotene IR-Ausbildungslehrgang spätestens ab dem 25. August 2020 auch eine Ausbildung für PBN-Rechte umfasst, die den Anforderungen des Anhangs I (Teil-FCL) entspricht.
- (3)
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Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2017 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.
- (4)
- Die Anhänge I und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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