Artikel 7 VO (EU) 2016/545

Vereinbarung eines Zeitrahmens

Der Infrastrukturbetreiber vereinbart mit dem Antragsteller auf Einzelfallbasis einen Zeitrahmen, der eine möglichst große Überschneidung mit dem Kontrollzeitraum gewährleistet, sodass die Zuweisung der entsprechenden Rahmenkapazität erleichtert wird. Der Zeitrahmen richtet sich nach den Erfordernissen des Schienenverkehrsdienstes.

Der Zeitrahmen beträgt bis zu 24 Stunden. In Ausnahmefällen kann der Infrastrukturbetreiber auf Antrag des Antragstellers und nach vorheriger Genehmigung durch die Regulierungsstelle einem Zeitrahmen von mehr als 24 Stunden zustimmen.

Bei einem Zeitrahmen von mehr als zwei Stunden teilt der Infrastrukturbetreiber die Rahmenkapazität so zu, dass eine möglichst große Überschneidung mit einem zweistündigen Kontrollzeitraum entsteht.

Zeitrahmen, die unter einen Rahmenvertrag oder verschiedene Rahmenverträge fallen, können sich überschneiden. Die Parteien eines Rahmenvertrags können eine bestimmte Häufigkeit der Dienste vereinbaren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.