Artikel 8 VO (EU) 2016/545

Obergrenzen für die Zuweisung von Rahmenkapazität

1. Der Infrastrukturbetreiber unterteilt jeden 24-Stunden-Zeitraum in Kontrollzeiträume von jeweils nicht mehr als zwei Stunden. Bei der Zuweisung von Rahmenkapazität teilt der Infrastrukturbetreiber die Zeitrahmen den Kontrollzeiträumen zu.

2. Weist der Infrastrukturbetreiber Rahmenkapazität von bis zu 70 % der Höchstkapazität innerhalb eines beliebigen Kontrollzeitraums auf einer Strecke zu, so kann er sich gegen die Anwendung von Artikel 9 Absätze 3 bis 6, Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 in Bezug auf diese Kontrollzeiträume entscheiden. Die Höchstkapazität wird auf der Grundlage der bestehenden und geplanten Zugfolgen und der geschätzten Anzahl der Züge auf der betreffenden Strecke berechnet. Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht für die Zwecke dieses Absatzes seine Methode zur Berechnung der Höchstkapazität in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen.

3. Ist eine vorherige Genehmigung von Rahmenverträgen durch die Regulierungsstelle gemäß Artikel 42 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2012/34/EU erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 2, Artikel 9 Absätze 3 bis 6 und Artikel 10 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

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