Artikel 4 VO (EU) 2016/568
Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen
Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der — ohne Berücksichtigung der Zinsen – 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt, nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen bereitgestellt werden.
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