Artikel 3 VO (EU) 2016/568
Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll
1. Basierend auf den vom Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände und der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.
2. Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission:
- a)
- den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Begünstigten rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder
- b)
- den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.
Verfolgt die Kommission die Option aus Unterabsatz 1 Buchstabe a, so gelten die Absätze 5 bis 8.
3. Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.
4. Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.
5. Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf das gemäß Absatz 2 gestellte Ersuchen der Kommission um Informationen.
6. Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.
7. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei fehlender fristgerechter Antwort informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.
8. Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung basierend auf den verfügbaren Informationen ab und nimmt, wenn sie die Schlussfolgerung aufrecht erhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat, einen Beschluss an. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.
Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz für jede Priorität, wie im zum Zeitpunkt des Ersuchens geltenden Finanzierungsplan dargelegt.
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