Artikel 2 VO (EU) 2016/568

Bedingungen für die Bestimmung, ob ein Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats vorliegt

Folgende Kriterien weisen auf Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin:

a)
der Mitgliedstaat hat keine — mit Daten versehene — Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung der in Rede stehenden Beträge (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat;
b)
der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Schreibens zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt);
c)
der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten für das in Rede stehende Vorhaben nicht gemeldet und auch keinen Zahlungsnachweis vorgelegt;
d)
der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an den Begünstigten für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt;
e)
der Mitgliedstaat hat kein Schreiben zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen;
f)
der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Finanzhilfe kein Wiedereinziehungsverfahren gestartet (entweder nach einem administrativen oder juristischem Verfahren oder durch Zusage des Begünstigten);
g)
der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch den nationalen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen;
h)
der Mitgliedstaat hat im entsprechenden Fall keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt;
i)
der Mitgliedstaat hat auf das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen im Einklang mit Artikel 3 nicht reagiert.

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