Artikel 1 VO (EU) 2016/568

Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen

1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein dem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.

2. Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem aus Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

3. Der Mitgliedstaat übermittelt das in den Absätzen 1 und 2 angesprochene Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Die Kommission kann die Frist auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.