Präambel VO (EU) 2016/568

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kann ein rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlter Betrag aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wiedereingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Erstattung des entsprechenden Betrags an den Haushalt der Union.
(2)
Das der Kommission von der Bescheinigungsbehörde als Teil der jährlichen Rechnungslegung jedes Jahr von 2016 bis einschließlich 2025 im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegte Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen enthält diese Beträge für jede Prioritätsachse. In dem Dokument sollten ferner explizite Angaben zu den Beträgen gemacht werden, welche gemäß dem Mitgliedstaat nicht an den Unionshaushalt erstattet werden müssen, insbesondere durch Nachweis der administrativen und juristischen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um die nicht wiedereinziehbaren Beträge wirkungsvoll einzutreiben. Allerdings sollte dieses Dokument erstmals 2017 vorgelegt werden, da es Beträge enthält, welche zuvor in den der Kommission vorgelegten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt sind.
(3)
Im Einklang mit Artikel 126 Buchstabe b und Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Abzüge vor Vorlage der bescheinigten Rechnungslegungen nicht als Wiedereinziehungen gelten, wenn sie Ausgaben aus dem Abschlusszwischenzahlungsantrag des Geschäftsjahres betreffen, für das die Rechnungslegung erstellt wird. Daher sollte klargestellt werden, dass die Informationen zu im Rahmen der vorliegenden Delegierten Verordnung eingereichten nicht wiedereinziehbaren Beträgen nur Beträge betreffen sollten, die der Kommission bereits in bescheinigten Rechnungslegungen übermittelt worden sind.
(4)
Damit die Kommission entscheiden kann, ob die nicht wiedereinziehbaren Beträge dem Unionshaushalt erstattet werden sollten, sollte der Mitgliedstaat die notwendigen Angaben für jedes Vorhaben und jeden Begünstigten vor Fristende für die Einreichung der Rechnungslegung aus Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) vorlegen. Laut der genannten Bestimmung sollte es ferner möglich sein, die Frist für die Dokumente zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen zu verlängern.
(5)
Es müssen Kriterien festgelegt werden, anhand derer die Kommission bewerten kann, ob ein Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung im Zuge der administrativen und juristischen Maßnahmen fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Dass ein oder mehrere Kriterien erfüllt sind, sollte nicht automatisch bedeuten, dass der Mitgliedstaat fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.
(6)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission ihre Bewertung innerhalb einer bestimmten Frist abschließen, und die Mitgliedstaaten sollten zu dieser Bewertung innerhalb einer weiteren Frist Stellung nehmen. Aus denselben Gründen sollte es der Kommission ermöglicht werden, ihre Bewertung auch dann abzuschließen, wenn der Mitgliedstaat keine zusätzlichen Informationen vorlegt. Allerdings sollten die Fristen in Fällen, die einer Insolvenz vorausgehen, und in Fällen von Betrugsverdacht, wie in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, nicht gelten.
(7)
Gemäß Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag vom Begünstigten nicht wiedereinzuziehen, wenn er — ohne Berücksichtigung der Zinsen — 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt. In diesem Fall muss der Betrag dem Unionshaushalt nicht erstattet werden. Für solche De-minimis-Beträge werden keine Informationen benötigt.
(8)
Im Hinblick auf die Programme zum Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) schafft jene Verordnung kein anderes System für die Beträge aus Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Somit müssen die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die an einem Programm zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, selbst entscheiden, dass weder der federführende Begünstigte noch die Verwaltungsbehörde des Programms verpflichtet sind, rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen, die — ohne Berücksichtigung der Zinsen — 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

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