Artikel 5 VO (EU) 2016/580
Befristete Aussetzung
Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch Tunesien vorliegen, kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Präferenzbehandlung gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise befristet auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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