Artikel 6 VO (EU) 2016/580
Halbzeitüberprüfung
(1) Die Kommission bewertet die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Olivenölmarkt der Union, und zwar nach der Hälfte der Zeit ab deren Inkrafttreten, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die sich aus dieser Bewertung ergebenden Schlussfolgerungen.
(2) Wird festgestellt, dass der Olivenölmarkt der Union von den Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigt wird, so ist die Kommission befugt, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um Korrekturmaßnahmen mit dem Ziel einzuführen, die Lage auf diesem Markt wieder zu stabilisieren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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