Präambel VO (EU) 2016/580

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(2) (im Folgenden „Abkommen” ) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und Tunesien.
(2)
Nach dem Terroranschlag vom 26. Juni 2015 in der Nähe des tunesischen Sousse erklärte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015, dass die Union in Konsultation mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ausloten werde, befristete Sondermaßnahmen zur Unterstützung der tunesischen Wirtschaft zu ergreifen.
(3)
Bei den tunesischen Agrarexporten in die Union steht Olivenöl an erster Stelle, und die Olivenölbranche spielt in der tunesischen Wirtschaft eine wichtige Rolle, ebenso wie für bestimmte Regionen einiger Mitgliedstaaten.
(4)
Den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Abkommens entsprechend kann die Union die tunesische Wirtschaft am besten dadurch unterstützen, dass sie den tunesischen Olivenölexporten einen aufnahmefähigen und zuverlässigen Markt bietet. Die Bereitstellung eines solchen Markts erfordert die Einführung autonomer Handelsmaßnahmen, damit dieses Erzeugnis auf der Grundlage eines zollfreien Kontingents in die Union eingeführt werden kann.
(5)
Um Betrug zu verhindern und sicherzustellen, dass die geplanten autonomen Handelsmaßnahmen der tunesischen Wirtschaft auch wirklich zugutekommen, sollten diese Maßnahmen davon abhängig sein, dass Tunesien die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt.
(6)
Um den Olivenölmarkt in der Union nicht zu destabilisieren, ist es erforderlich, das zusätzliche Volumen aufgrund der autonomen Handelsmaßnahmen erst nach Ausschöpfung des Volumens des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zur Verfügung zu stellen.
(7)
Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten. Diese Vorschriften sollten auch für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen gelten.
(8)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Präferenzbehandlung befristet auszusetzen und Korrekturmaßnahmen einzuführen, wenn der Unionsmarkt durch diese Verordnung beeinträchtigt wird.. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgeübt werden.
(9)
Mit den dringenden autonomen Handelsmaßnahmen aufgrund dieser Verordnung soll die schwierige Wirtschaftslage gemildert werden, mit der Tunesien derzeit aufgrund der Terroranschläge konfrontiert ist. Diese Maßnahmen sollten daher befristet sein und Verhandlungen zwischen der Union und Tunesien über die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone nicht vorgreifen.
(10)
In Anbetracht des schweren Schadens, den der Terroranschlag vom 26. Juni 2015 in der Nähe von Sousse der tunesischen Wirtschaft, insbesondere dem Fremdenverkehrssektor, zugefügt hat, und der Notwendigkeit, dringende autonome Handelsmaßnahmen zu treffen, um die Wirtschaftslage des Landes kurzfristig zu verbessern, wurde es als angemessen erachtet, von dem Achtwochenzeitraum nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, abzuweichen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. April 2016.

(2)

ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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