ANHANG VO (EU) 2016/583
ANHANG
Bordseitige Kollisionswarnsysteme (Airborne Collision Avoidance Systems — ACAS) II
AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen
- 1.
-
Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von ACAS II ausgerüstet sein:
- a)
- Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg;
- b)
- Flugzeuge, die zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassen sind.
- 2.
- In Nummer 1 nicht genannte, auf freiwilliger Grundlage mit ACAS II ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen über Kollisionswarnsoftware Version 7.1 verfügen.
- 3.
- Nummer 1 gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.
AUR.ACAS.1010 ACAS-II-Schulung
Luftfahrzeugbetreiber müssen ACAS-II-Betriebsverfahren und -Schulungsprogramme festlegen, um Flugbesatzungen angemessen für die Vermeidung von Zusammenstößen und die kompetente Nutzung von ACAS II zu schulen.© Europäische Union 1998-2021
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