ANHANG VO (EU) 2016/583

ANHANG

Bordseitige Kollisionswarnsysteme (Airborne Collision Avoidance Systems — ACAS) II

AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen

1.
Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von ACAS II ausgerüstet sein:

a)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg;
b)
Flugzeuge, die zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassen sind.

2.
In Nummer 1 nicht genannte, auf freiwilliger Grundlage mit ACAS II ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen über Kollisionswarnsoftware Version 7.1 verfügen.
3.
Nummer 1 gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

AUR.ACAS.1010 ACAS-II-Schulung

Luftfahrzeugbetreiber müssen ACAS-II-Betriebsverfahren und -Schulungsprogramme festlegen, um Flugbesatzungen angemessen für die Vermeidung von Zusammenstößen und die kompetente Nutzung von ACAS II zu schulen.

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