Artikel 12 VO (EU) 2016/589

Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

(1) Die EURES-Mitglieder und -Partner tragen zum EURES-Netz in Bezug auf die Aufgaben bei, für die sie gemäß Artikel 10 benannt oder gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 oder — für eine Übergangsfrist — gemäß Artikel 40 zugelassen wurden, und kommen ihren anderen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nach.

(2) Die EURES-Mitglieder beteiligen sich am EURES-Netz, indem sie unter anderem alle folgenden Aufgaben erfüllen, und die EURES-Partner beteiligen sich am EURES-Netz, indem sie unter anderem mindestens eine der folgenden Aufgaben erfüllen:

a)
Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellenangebote gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a;
b)
Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b;
c)
Erbringung von Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß den Artikeln 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 und gegebenenfalls Artikel 27.

(3) Für die Zwecke des EURES-Portals übermitteln die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner alle bei ihnen öffentlich zugänglich gemachten Stellenangebote und auch alle Stellengesuche und Lebensläufe, sofern der betroffene Arbeitnehmer gemäß Artikel 17 Absatz 3 eingewilligt hat, dass diese Informationen auch für das EURES-Portal zur Verfügung gestellt werden. Artikel 17 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 17 Absatz 2 gelten für Stellenangebote, die von EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls bei EURES-Partnern öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(4) Die EURES-Mitglieder und -Partner benennen im Einklang mit nationalen Kriterien eine oder mehrere Kontaktstellen, wie Vermittlungs- und Rekrutierungsstellen, telefonische Ansprechpartner und Selbstbedienungsangebote, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Zusammenführung und beim Ausgleich, beim Zugang zu Unterstützungsleistungen gemäß der vorliegenden Verordnung bzw. bei beidem unterstützen. Die Kontaktstellen können auch auf Personalaustauschprogrammen oder der Abordnung von Verbindungsbeamten basieren oder gemeinsame Vermittlungsagenturen einschließen.

(5) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner stellen sicher, dass die von ihnen benannten Kontaktstellen genau angeben, welche Unterstützungsleistungen sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber anbieten.

(6) Die Mitgliedstaaten können die EURES-Mitglieder und -Partner entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über ihre Nationalen Koordinierungsbüros auffordern, sich an Folgendem zu beteiligen:

a)
an der Zusammenstellung der gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf dem EURES-Portal zu veröffentlichenden Informationen und Leitfäden;
b)
am Informationsaustausch gemäß Artikel 30;
c)
an der Erstellung des Programmplanungszyklus gemäß Artikel 31;
d)
an der Datenerhebung gemäß Artikel 32.

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