Artikel 11 VO (EU) 2016/589

Zulassung als EURES-Mitglieder (außer ÖAV) und als EURES-Partner

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens jedoch bis 13. Mai 2018 ein System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner, für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung sowie für den Widerruf ihrer Zulassungen im Bedarfsfall ein. Dieses System muss transparent und verhältnismäßig sein, den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Bewerbereinrichtungen und der Rechtsstaatlichkeit genügen und die erforderlichen Rechtsbehelfe vorsehen, damit ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist.

(2) Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Systems die Anforderungen und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied und EURES-Partner fest. Diese Anforderungen oder Kriterien umfassen zumindest die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Mindestkriterien. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen oder Kriterien festlegen, die erforderlich sind, um in ihrem Hoheitsgebiet die Vorschriften für die Aktivitäten der Arbeitsvermittlungen ordnungsgemäß anwenden und die Arbeitsmarktpolitik effizient steuern zu können.

(3) In einem Mitgliedstaat rechtmäßig agierende Einrichtungen können unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und im Rahmen des gemäß Absatz 1 eingerichteten Systems eine Zulassung als EURES-Mitglied beantragen. Eine Einrichtung, die eine Zulassung als EURES-Mitglied beantragt, verpflichtet sich in ihrem Antrag, allen Verpflichtungen, die den Mitgliedern nach dieser Verordnung obliegen, nachzukommen, einschließlich der Verpflichtung, alle in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben zu erfüllen.

(4) Eine in einem Mitgliedstaat rechtmäßig agierende Einrichtung kann unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und im Rahmen des in Absatz 1 genannten Systems eine Zulassung als EURES-Partner beantragen, wenn sie hinreichend begründet, dass sie nicht mehr als zwei der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben erfüllen kann, und zwar aufgrund der Größenordnung, der finanziellen Mittel und der Art der von der Einrichtung gewöhnlich erbrachten Leistungen oder der Organisationsstruktur, einschließlich der Tatsache, dass sie eine Einrichtung ohne Erwerbszweck ist. Eine Einrichtung, die eine Zulassung als EURES-Partner beantragt, verpflichtet sich in ihrem Antrag, allen Anforderungen, die allen EURES-Partnern nach dieser Verordnung obliegen, nachzukommen und mindestens eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben zu erfüllen.

(5) Die Mitgliedstaaten lassen Bewerbereinrichtungen als EURES-Mitglieder oder -Partner zu, wenn diese die gemäß Absätzen 2, 3 und 4 geltenden Kriterien und Anforderungen erfüllen.

(6) Die Nationalen Koordinierungsbüros unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über die Systeme gemäß Absatz 1, einschließlich der zusätzlichen Kriterien und Anforderungen gemäß Absatz 2, über die im Rahmen dieser Systeme zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner sowie über jede Verweigerung einer Zulassung aufgrund der Nichteinhaltung von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1. Das Europäische Koordinierungsbüro leitet diese Information an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiter.

(7) Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern, wenn diese die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 geltenden Kriterien oder Anforderungen nicht mehr erfüllen. Die Nationalen Koordinierungsbüros unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über einen solchen Widerruf und die Gründe hierfür. Das Europäische Koordinierungsbüro leitet diese Information an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiter.

(8) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme sowie Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Systeme annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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