Artikel 10 VO (EU) 2016/589
Benennung der ÖAV als EURES-Mitglieder
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzes zuständigen ÖAV als EURES-Mitglieder. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über diese Benennungen. Die ÖAV genießen aufgrund ihrer Benennung einen Sonderstatus im EURES-Netz.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV als EURES-Mitglieder allen Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nachkommen und zumindest die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Mindestkriterien erfüllen.
(3) ÖAV können ihren Verpflichtungen als EURES-Mitglieder über Einrichtungen nachkommen, die auf der Grundlage einer Befugnisübertragung, einer Unterauftragsvergabe oder besonderer Vereinbarungen unter der Verantwortung der ÖAV agieren.
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