Artikel 9 VO (EU) 2016/589
Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Nationalen Koordinierungsbüros gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über diese Benennungen.
(2) Jedes Nationale Koordinierungsbüro hat folgende Zuständigkeiten:
- a)
- Organisation der Arbeiten des EURES-Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat; hierzu gehört auch die Sicherstellung einer koordinierten Übermittlung von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe über einen einzigen koordinierten Kanal an das EURES-Portal gemäß Artikel 17;
- b)
- Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Arbeitsbehörde und den Mitgliedstaaten bei der Zusammenführung und beim Ausgleich innerhalb des Rahmens gemäß Kapitel III;
- c)
- Übermittlung aller verfügbaren Informationen über Abweichungen zwischen der Anzahl der gemeldeten Stellenangebote und der Gesamtzahl der Stellenangebote auf nationaler Ebene an das Europäische Koordinierungsbüro;
- d)
- Koordinierung der Maßnahmen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats sowie Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V.
(3) Jedes Nationale Koordinierungsbüro organisiert die Durchführung der bereichsübergreifenden Unterstützungsaktivitäten des Europäischen Koordinierungsbüros gemäß Artikel 8 auf nationaler Ebene, und zwar gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Koordinierungsbüro und den anderen Nationalen Koordinierungsbüros. Zu diesen bereichsübergreifenden Unterstützungsaktivitäten zählt insbesondere Folgendes:
- a)
- Zusammenstellung und Validierung aktueller Informationen über die in seinem nationalen Hoheitsgebiet agierenden EURES-Mitglieder und -Partner, ihre Aktivitäten und ihr Angebot an Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Zweck der Veröffentlichung, insbesondere auf dem EURES-Portal;
- b)
- Organisation von Maßnahmen zur Vorbereitung auf Schulungen zu den EURES-Aktivitäten sowie Auswahl der Mitarbeiter, die am gemeinsamen Schulungsprogramm und an Aktivitäten des wechselseitigen Lernens teilnehmen sollen;
- c)
- Zusammenstellung und Analyse der Daten im Zusammenhang mit den Artikeln 31 und 32.
(4) Zum Zweck der Veröffentlichung, insbesondere auf dem EURES-Portal, stellt jedes Nationale Koordinierungsbüro zum Nutzen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf nationaler Ebene verfügbare Informationen und Leitfäden zu folgenden Bereichen in dem betreffenden Mitgliedstaat bereit, aktualisiert sie regelmäßig und verbreitet sie zeitnah:
- a)
- den Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschließlich allgemeiner Informationen über Sozialversicherungsbeiträge und Steuerzahlungen;
- b)
- den einschlägigen Verwaltungsverfahren im Beschäftigungsbereich und die Vorschriften, die auf Arbeitnehmer bei Aufnahme einer Beschäftigung Anwendung finden;
- c)
- dem nationalen Regelungsrahmen für Ausbildungs- und Praktikumsstellen und den bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten der Union;
- d)
- unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b dem Zugang zu beruflicher Bildung und Fortbildung;
- e)
- den Beschäftigungsbedingungen für Grenzgänger, insbesondere in Grenzregionen;
- f)
- Informationen allgemeiner Art über Unterstützung nach der Rekrutierung und darüber, wo diese Unterstützung innerhalb des EURES-Netzes und — sofern diese Informationen verfügbar sind — außerhalb des EURES-Netzes erlangt werden kann.
Gegebenenfalls können die Nationalen Koordinierungsbüros die Informationen in Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Beratungsdiensten und -netzen sowie geeigneten nationalen Stellen — darunter die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/54/EU genannten — bereitstellen und verbreiten.
(5) Die Nationalen Koordinierungsbüros tauschen Informationen über die Mechanismen und Standards gemäß Artikel 17 Absatz 5 sowie über Standards für Datensicherheit und Datenschutz aus, die für die gemeinsame IT-Plattform maßgeblich sind. Sie kooperieren miteinander und mit dem Europäischen Koordinierungsbüro, insbesondere bei Beschwerden und bei Stellenangeboten, die nach nationalem Recht als nicht mit diesen Standards vereinbar gelten.
(6) Jedes Nationale Koordinierungsbüro unterstützt die EURES-Mitglieder und -Partner allgemein bei der Zusammenarbeit mit ihren Amtskollegen in den anderen Mitgliedstaaten, was auch die Beratung der EURES-Mitglieder und -Partner hinsichtlich des Umgangs mit Beschwerden in Bezug auf EURES-Stellenangebote und Personalrekrutierung im Rahmen von EURES sowie hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden mit einschließt. Die Ergebnisse von Beschwerdeverfahren werden dem Europäischen Koordinierungsbüro übermittelt, wenn das Nationale Koordinierungsbüro über entsprechende Informationen verfügt.
(7) Das Nationale Koordinierungsbüro fördert die Zusammenarbeit mit Interessenträgern wie den Sozialpartnern, Berufsberatungsstellen, Bildungseinrichtungen für die Berufs- und Hochschulbildung, Handelskammern, Sozialdiensten, Organisationen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen vertreten, und Einrichtungen, die in Ausbildungs- und Praktikumsprogramme eingebunden sind.
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