Artikel 8 VO (EU) 2016/589
Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros
(1) Das Europäische Koordinierungsbüro unterstützt das EURES-Netz bei der Ausführung seiner Tätigkeiten, insbesondere indem es in enger Zusammenarbeit mit den Nationalen Koordinierungsbüros und der Kommission die folgenden Aktivitäten entwickelt und durchführt:
- a)
-
Festlegung eines kohärenten Rahmens und bereichsübergreifende Unterstützungsmaßnahmen im Interesse des EURES-Netzes, darunter
- i)
- in seiner Eigenschaft als Systemeigner des EURES-Portals und der damit zusammenhängenden IT-Dienste die Festlegung der Nutzerbedürfnisse und der betrieblichen Anforderungen, die der Kommission zu übermitteln sind mit Blick auf Betrieb und Weiterentwicklung des Portals, einschließlich seiner Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen, Lebensläufen und Begleitunterlagen sowie sonstigen Informationen, in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Informations- und Beratungsdiensten oder -netzen der Union sowie einschlägigen Unionsinitiativen;
- ii)
- Informations- und Kommunikationsaktivitäten zum EURES-Netz;
- iii)
- ein gemeinsames Schulungsprogramm und kontinuierliche berufliche Weiterbildung für die Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner und der Nationalen Koordinierungsbüros, damit die notwendigen Fachkenntnisse sichergestellt werden;
- iv)
- eine Beratungsstelle zur Unterstützung der Mitarbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner und der Nationalen Koordinierungsbüros, insbesondere der Mitarbeiter, die in direktem Kontakt mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern stehen;
- v)
- Förderung der Vernetzung, des Austauschs bewährter Verfahren und des wechselseitigen Lernens innerhalb des EURES-Netzes;
- b)
- Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten;
- c)
- Entwicklung einer geeigneten Struktur für die Zusammenarbeit sowie die Zusammenführung und den Ausgleich in Bezug auf Ausbildungs- und Praktikumsstellen innerhalb der Union gemäß dieser Verordnung.
(2) Das Europäische Koordinierungsbüro wird von der Europäischen Arbeitsbehörde verwaltet. Das Europäische Koordinierungsbüro richtet einen regelmäßigen Dialog mit den Vertretern der Sozialpartner auf Unionsebene ein.
(3) Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt seine mehrjährigen Arbeitsprogramme nach Konsultation der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14 sowie der Kommission.
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