Artikel 7 VO (EU) 2016/589
Zusammensetzung des EURES-Netzes
(1) Das EURES-Netz setzt sich aus folgenden Kategorien von Einrichtungen zusammen:
- a)
- dem bei der Europäischen Arbeitsbehörde einzurichtenden Europäischen Koordinierungsbüro, dessen Aufgabe es ist, das EURES-Netz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen;
- b)
- den „Nationalen Koordinierungsbüros” , die mit der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut sind; sie werden von den Mitgliedstaaten bestimmt und können deren ÖAV sein;
- c)
-
den EURES-Mitgliedern, d. h.
- i)
- den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 benannten ÖAV und
- ii)
- den Einrichtungen, die gemäß Artikel 11 oder für einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 40 zugelassen wurden, um auf nationaler, regionaler oder lokaler — auch grenzüberschreitender — Ebene Unterstützung bei der Zusammenführung und beim Ausgleich von Angeboten und Gesuchen zu leisten sowie Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erbringen;
- d)
- den EURES-Partnern, d. h. Einrichtungen, die gemäß Artikel 11 und insbesondere gemäß dessen Absätzen 2 und 4 oder für einen Übergangszeitraum gemäß Artikel 40 zugelassen wurden, um auf nationaler, regionaler oder lokaler — auch grenzüberschreitender — Ebene Unterstützung bei der Zusammenführung und beim Ausgleich von Angeboten und Gesuchen zu leisten oder Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte und Arbeitgeber zu erbringen;
- e)
- der Kommission.
(2) Die Sozialpartnerorganisationen können gemäß Artikel 11 als EURES-Mitglieder oder -Partner in das EURES-Netz eingebunden werden.
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