Artikel 4 VO (EU) 2016/589
Zugänglichkeit
(1) Die Leistungen gemäß dieser Verordnung stehen allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Union unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zur Verfügung.
(2) Es wird sichergestellt, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den auf dem EURES-Portal bereitgestellten Informationen und den auf nationaler Ebene verfügbaren Unterstützungsleistungen haben. Die Kommission, das Europäische Koordinierungsbüro und die EURES-Mitglieder und -Partner bestimmen, wie dieser Zugang entsprechend ihren jeweiligen Verpflichtungen sichergestellt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.