Artikel 1 VO (EU) 2016/591
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100000 Tonnen Butter und 218000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 19. April 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.
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