Artikel 10 VO (EU) 2016/6
Amtliche Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die folgenden Kontrollen durch:
- a)
- Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen;
- b)
- stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.
(2) Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gemäß Artikel 5 gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.
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