Artikel 10 VO (EU) 2016/6

Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die folgenden Kontrollen durch:

a)
Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen;
b)
stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.

(2) Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gemäß Artikel 5 gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.

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