Artikel 9 VO (EU) 2016/6
Vorabmitteilung
(1) Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit.
(2) Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter
- a)
- für Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und berücksichtigen dabei die Erläuterungen für das GDE in Anhang II der genannten Verordnung; für die Zwecke der vorliegenden Verordnung kann in Feld I.13 des GDE mehr als ein Warencode angegeben sein.
- b)
- für Fisch und Fischereierzeugnisse das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission(1) aus.
Das jeweilige Dokument wird der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermittelt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).
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