Artikel 8 VO (EU) 2016/6

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

(1) Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission(1) (im Folgenden „benannter Eingangsort” ) in die EU eingeführt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates(2) fallen. Solche Sendungen werden über eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Richtlinie in die Union eingeführt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(2)

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

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