Artikel 7 VO (EU) 2016/6
Kennzeichnung
Jede Sendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr bzw. Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr und der die Sendung begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung angegeben wird.
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