Artikel 2 VO (EU) 2016/605

1. Für die Einfuhr in die Union von nativem Olivenöl der KN-Codes 15091010 und 15091090, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein jährliches zollfreies Zollkontingent (für 2016 und 2017) mit der laufenden Nummer 09.4033 (das „befristete Kontingent” ) eröffnet. Die Gesamtmenge des befristeten Kontingents beträgt 35000 Tonnen jährlich.

2. Das befristete Kontingent wird erst zugänglich, nachdem das gesamte jährliche Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032, das in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 festgelegt ist, zugewiesen ist.

3. Das befristete Kontingent wird am 1. Januar eines jeden Jahres eröffnet. Das befristete Kontingent für das Jahr 2016 hingegen wird ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

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