Artikel 3 VO (EU) 2016/605
Lizenzanträge für das befristete Kontingent sind ab dem ersten Montag oder dem ersten Dienstag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 zulässig.
Für 2016 sind Lizenzanträge für das befristete Kontingent ab dem ersten Montag oder dem ersten Dienstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
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