Präambel VO (EU) 2016/623
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen” ) sowie im Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll” ) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.
- (2)
- Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission(2) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Regelung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls endet.
- (3)
- Das Abkommen und das Protokoll werden zwar weiterhin vorläufig solange angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, die Erfahrungen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 haben allerdings aufgezeigt, dass bei mehreren Bestimmungen dieser Verordnung Änderungsbedarf besteht.
- (4)
- Insbesondere sollte Artikel 3 geändert werden, um die Dauer des ersten Teils jedes Kontingentzeitraums zu verkürzen und die Dauer des zweiten Teils dementsprechend zu verlängern. Der erste Teil jedes Kontingentzeitraums dauert dann vom 1. Januar bis 31. Mai und der zweite Teil jedes Kontingentzeitraums vom 1. Juni bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs. Hierbei handelt es sich um eine bedeutende Änderung, da der zweite Teil jedes Kontingentzeitraums jetzt zwei Monate früher als zuvor beginnt. Dies ist notwendig, damit Fichten- und Kiefernholzeinführer aus der EU die verbleibenden Zollkontingente innerhalb eines bestimmten Kontingentzeitraums so früh wie möglich nutzen können.
- (5)
- Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Höchstmengen für traditionelle Einführer für einen bestimmten Kontingentzeitraum auf der Grundlage der relevanten früheren Einfuhren der betroffenen Warengruppe berechnet werden.
- (6)
- Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass im ersten Teil jedes Kontingentzeitraums die Höchsteinfuhrrechte traditioneller Einführer für jede Warengruppe nicht geringer sind als diejenigen, die neuen Einführern zugeteilt werden.
- (7)
- In Artikel 11 Absatz 1 sollte ein dritter Satz hinzugefügt werden, um die vierteljährlichen Berichtspflichten der Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die tatsächlich erfolgten Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse zu formalisieren.
- (8)
- Artikel 12 sollte geändert werden, um Einführern, die nicht in der Lage sind, der jeweiligen Bewilligungsbehörde des Mitgliedstaats ungenutzte Kontingentbewilligungen zurückzugeben, stattdessen die Abgabe einer „eidesstattlichen Erklärung” bei der Bewilligungsbehörde zu ermöglichen, in der der Einführer bestätigt, dass es ihm trotz größter Bemühungen nicht gelungen ist, die ungenutzte Kontingentbewilligung von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerhalten. Deshalb sollte in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 ein neues Formular hinzugefügt werden.
- (9)
- Außerdem sollten die Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 geändert werden, um der Notwendigkeit gerecht zu werden, die Vorschriften über die Verringerung der Höchstmengen für traditionelle Einführer bei nicht ausreichender Inanspruchnahme oder nicht erfolgter Rückgabe zugeteilter Kontingentbewilligungen zu aktualisieren.
- (10)
- Artikel 15 Absatz 2 sollte geändert werden, um die Aussetzung der Anwendung der Artikel 13 und 14 für einen weiteren, dritten Kontingentzeitraum zu ermöglichen. Diese weitere Aussetzung ist gerechtfertigt, da die Inanspruchnahme der Zollkontingente immer noch gering ist und die verstärkte Nutzung im bevorstehenden Kontingentzeitraum gefördert werden muss.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).
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