Artikel 1 VO (EU) 2016/623

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig:

a)
bei Anträgen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums” ), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer” oder „neue Einführer” zu, und
b)
bei Anträgen, die ab dem 1. Juni eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums” ), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls zu, und zwar in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)” ) über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen.

2.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Höchstmenge für einen traditionellen Einführer in der jeweiligen Warengruppe im folgenden Kontingentzeitraum ( „Kontingentzeitraum n+1” ) wird berechnet nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Warengruppe in den beiden Kontingentzeiträumen, die dem Jahr der Berechnung der Höchstmenge vorausgehen, und zwar nach der folgenden Formel:

    Ci = T * (Īi/ΣĪi)

Dabei ist:

    Ci die Höchstmenge in der betreffenden Warengruppe (Fichtenholz oder Kiefernholz) für den Einführer i im Kontingentzeitraum n+1;

    „T” das in der jeweiligen Warengruppe im Jahr der Berechnung der Höchstmenge ( „Kontingentzeitraum n” ) verfügbare Kontingent für traditionelle Einführer;

    Īi der Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des traditionellen Einführers i in der betreffenden Warengruppe in den zwei Kontingentzeiträumen vor der Berechnung ( „Kontingentzeitraum n–2” und „Kontingentzeitraum n–1” ) nach folgender Formel:

    [(tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–2) + (tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–1)]/2;

    ΣĪi die Summe der durchschnittlichen Einfuhren Īi aller traditionellen Einführer in der betroffenen Warengruppe.

3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

(1) Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge über 0 % liegt, jedoch unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.

(2) Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März des Kontingentzeitraums n Informationen über die tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Format nach Maßgabe des von der Kommission eingerichteten IT-Systems zu übermitteln.

(3) Die Kommission teilt den Bewilligungsbehörden bis spätestens 30. April des Kontingentzeitraums n die nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 1 berechneten Höchstmengen mit.

4.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats teilt der Einführer der Bewilligungsbehörde des kontingentbewilligenden Mitgliedstaats seine in den letzten drei Monaten tatsächlich getätigten Einfuhren von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen in die Europäische Union mit. Dazu legt der Einführer der Bewilligungsbehörde eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor. Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats eine Aufstellung der ihnen von Einführern mitgeteilten tatsächlichen Einfuhren von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen in die Europäische Union für die letzten drei Monate.

5.
Artikel 12, 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

Artikel 12

(1) Wird eine Kontingentbewilligung nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung in Anspruch genommen, teilt der Einführer entweder der Bewilligungsbehörde seine Absicht mit, sie im verbleibenden Kontingentzeitraum in Anspruch zu nehmen, oder gibt die Bewilligung an die betreffende Bewilligungsbehörde zurück. Sollte der Einführer nicht in der Lage sein, die ungenutzte Kontingentbewilligung von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerhalten, kann er stattdessen der Bewilligungsbehörde eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vorlegen, in der er feststellt, dass es ihm trotz größter Bemühungen nicht gelungen ist, die ungenutzte Kontingentbewilligung zurückzuerlangen. In jedem Fall gibt der Einführer spätestens bei Ablauf des Kontingentzeitraums n sämtliche ungenutzten Kontingentbewilligungen zurück oder legt gegebenenfalls die dementsprechende(n) eidesstattliche(n) Erklärung(en) unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vor. Wurde eine Kontingentbewilligung vor Beginn des Kontingentzeitraums nach Artikel 4 des Protokolls erteilt, beginnt die Sechsmonatsfrist am 1. Januar des dem Kontingentzeitraum entsprechenden Jahres.

(2) Die Bewilligungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich, wenn ein Einführer nach Absatz 1 eine Kontingentbewilligung zurückgibt oder eine eidesstattliche Erklärung abgibt. Der Restbetrag der für die betreffende Warengruppe verfügbaren Höchstmenge für traditionelle Einführer wird um den entsprechenden Betrag angepasst.

Artikel 13

(1) Bleiben die tatsächlichen Einfuhren eines traditionellen Einführers im Kontingentzeitraum n–1 unter 75 % der Mengen aller Kontingentbewilligungen in Bezug auf eine Warengruppe für diesen Einführer im selben Kontingentzeitraum, so werden die Einfuhrhöchstmengen dieses Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der tatsächlichen Einfuhren, die nicht getätigt wurden, verringert.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:

    ri = (0,75*ΣΑi – Ii)/ΣΑi

Dabei ist:

    ri die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1;

    ΣΑi die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den traditionellen Einführer i im Kontingentzeitraum n–1;

    Ii die Menge der vom Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 tatsächlich eingeführten Waren der betreffenden Gruppe.

Artikel 14

(1) Wurde eine Kontingentbewilligung weder zurückgegeben noch stattdessen eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben, so wie in Artikel 12 vorgesehen, und bleibt diese Bewilligung bis zum Ende des Kontingentzeitraums n–1 ungenutzt, werden die Einfuhrhöchstmengen des Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der ungenutzten Kontingentbewilligung verringert.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:

    Ri = ΣUi/ΣΑi

Dabei ist:

    Ri die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1;

    ΣUi die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden ungenutzten Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den Einführer i im Kontingentzeitraum n–1;

    ΣΑi die Summe der dem Einführer i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n–1 zugeteilten, unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen.

6.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die ersten drei Kontingentzeiträume, die auf den Übergangszeitraum folgen.

7.
Anhang IV erhält folgende Fassung:

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