Artikel 34 VO (EU) 2016/631
Erlaubnis zur Zuschaltung für Stromerzeugungsanlagen des Typs D
(1) Eine EZZ berechtigt den Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung, sein internes Netz und Eigenbedarfseinrichtungen der Stromerzeugungsanlagen unter Nutzung des für den Netzanschlusspunkt bestimmten Netzanschlusses einzuschalten.
(2) Der relevante Netzbetreiber stellt eine EZZ aus, wenn die Vorarbeiten abgeschlossen sind, einschließlich der zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung geschlossenen Vereinbarung über die für den Netzanschlusspunkt relevanten Schutz- und Regeleinstellungen.
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