Artikel 35 VO (EU) 2016/631
Vorübergehende Betriebserlaubnis für Stromerzeugungsanlagen des Typs D
(1) Eine VBE berechtigt den Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung, die Stromerzeugungsanlage zu betreiben und unter Nutzung des Netzanschlusses während eines befristeten Zeitraums Strom zu erzeugen.
(2) Der relevante Netzbetreiber stellt eine VBE aus, sofern die in diesem Artikel verlangte Prüfung der Daten und Studien abgeschlossen ist.
(3) Für die Prüfung der Daten und Studien kann der relevante Netzbetreiber vom Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- a)
- eine nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselte Konformitätserklärung;
- b)
- die vom relevanten Netzbetreiber spezifizierten, für den Netzanschluss relevanten detaillierten technischen Daten zu der Stromerzeugungsanlage;
- c)
- von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellte Betriebsmittelbescheinigungen zu Stromerzeugungsanlagen, wenn diese Teil des Konformitätsnachweises sind;
- d)
- vom relevanten Netzbetreiber verlangte Simulationsmodelle gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c;
- e)
- Studien zum Nachweis des erwarteten statischen und dynamischen Betriebsverhaltens gemäß Titel IV Kapitel 5, 6 oder 7;
- f)
- Einzelheiten zu den vorgesehenen Konformitätstests gemäß Titel IV Kapitel 2, 3 und 4.
(4) Der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung kann den Status VBE maximal 24 Monate behalten. Der relevante Netzbetreiber kann für die Gültigkeit der VBE eine kürzere Dauer vorgeben. Eine Verlängerung der VBE wird nur gewährt, wenn der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Konformität erzielt hat. Die noch offenen Punkte sind beim Einreichen des Verlängerungsantrags deutlich auszuweisen.
(5) Der Zeitraum, in dem der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung den Status VBE behalten darf, kann über den in Absatz 4 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn beim relevanten Netzbetreiber vor Ablauf dieses Zeitraums nach dem Freistellungsverfahren des Artikels 60 eine Freistellung beantragt wird.
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