Artikel 36 VO (EU) 2016/631

Endgültige Betriebserlaubnis für Stromerzeugungsanlagen des Typs D

(1) Eine EBE berechtigt den Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung, eine Stromerzeugungsanlage unter Verwendung des Netzanschlusses zu betreiben.

(2) Der relevante Netzbetreiber stellt eine EBE aus, nachdem sämtliche für die Zwecke des Status VBE ermittelte Unvereinbarkeiten beseitigt wurden und sofern die in diesem Artikel verlangte Prüfung der Daten und Studien abgeschlossen ist.

(3) Für den Zweck der Prüfung von Daten und Studien muss der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung dem relevanten Netzbetreiber Folgendes vorlegen:

a)
eine nach den Bestandteilen aufgeschlüsselte Konformitätserklärung und
b)
aktualisierte anwendbare technische Daten, Simulationsmodelle und Studien gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben b, d und e, einschließlich der bei den Tests tatsächlich gemessenen Werte.

(4) Wird in Verbindung mit der Ausstellung der EBE eine Unvereinbarkeit festgestellt, kann nach Antragstellung beim relevanten Netzbetreiber gemäß dem in Titel V beschriebenen Freistellungsverfahren eine Freistellung gewährt werden. Der relevante Netzbetreiber stellt eine EBE aus, wenn die Stromerzeugungsanlage die Freistellungsbestimmungen erfüllt.

Wird ein Freistellungsantrag abgelehnt, kann der relevante Netzbetreiber die Betriebserlaubnis für die Stromerzeugungsanlage so lange verweigern, bis der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber die Unvereinbarkeit ausgeräumt haben und der relevante Netzbetreiber der Auffassung ist, dass die Stromerzeugungsanlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Beseitigen der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Unvereinbarkeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Ablehnung des Freistellungsantrags, so kann jeder Beteiligte die Regulierungsbehörde mit der Angelegenheit befassen.

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