Artikel 66 VO (EU) 2016/631

Aufkommende Technologien

(1) Mit Ausnahme des Artikels 30 gelten die Anforderungen dieser Verordnung nicht für Stromerzeugungsanlagen, die nach den Verfahren dieses Titels als aufkommende Technologie eingestuft wurden.

(2) Eine Stromerzeugungsanlage kommt für die Einstufung als aufkommende Technologie gemäß Artikel 69 in Betracht, wenn

a)
sie zum Typ A gehört;
b)
es sich dabei um eine kommerziell verfügbare Technologie für Stromerzeugungsanlagen handelt;
c)
die kumulierten Verkäufe von Stromerzeugungsanlagen dieser Technologie innerhalb eines Synchrongebiets zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Einstufung als aufkommende Technologie gestellt wird, höchstens 25 % des gemäß Artikel 67 Absatz 1 bestimmten Höchstanteils an der kumulierten Maximalkapazität betragen.

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