Artikel 67 VO (EU) 2016/631

Festlegung von Schwellenwerten für die Einstufung als aufkommende Technologie

(1) Der Höchstanteil der kumulierten Maximalkapazität von als aufkommende Technologien eingestuften Stromerzeugungsanlagen in einem Synchrongebiet beträgt 0,1 % der Jahreshöchstlast in dem Synchrongebiet im Jahr 2014.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Berechnung des Höchstanteils der kumulierten Maximalkapazität von als aufkommende Technologien eingestuften Stromerzeugungsanlagen in diesem Mitgliedstaat der Höchstanteil der kumulativen Maximalkapazität der als aufkommende Technologien eingestuften Stromerzeugungsanlagen eines Synchrongebiets multipliziert wird mit dem Quotienten aus der Jahresstromerzeugung im Jahr 2014 in dem Mitgliedstaat und der Gesamtstromerzeugung im Jahr 2014 in dem betreffenden Synchrongebiet, zu dem der Mitgliedstaat gehört.

Für Mitgliedstaaten, die zu verschiedenen Synchrongebietsteilen gehören, wird die Berechnung anteilig für jeden dieser Teile vorgenommen und addiert, um den Gesamtanteil dieses Mitgliedstaats zu ermitteln.

(3) Die Datenquelle für die Anwendung dieses Artikels ist das 2015 veröffentlichte Statistical Factsheet für Strom des ENTSO (Strom).

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