Artikel 1 VO (EU) 2016/670

(1) Die Überführung von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs I dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der vorherigen Überwachung durch die Union nach den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755. Dies gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2500 Kilogramm je TARIC-Code beziehungsweise für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 5000 Kilogramm je TARIC-Code der HS-Position 7318, der einer vorherigen Überwachung unterliegt.

(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und der statistischen Nomenklatur der Union (TARIC). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Artikel 60 des Zollkodex der Union(1) bestimmt.

(3) Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins sind ausgenommen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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