Artikel 2 VO (EU) 2016/670

(1) Die Überführung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Union ist von der Vorlage eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Überwachungspapiers abhängig.

(2) Die Anwendung von Absatz 1 beginnt 21 Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Überwachungspapier wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines beliebigen Unionseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ohne Weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Vorlage als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen.

(4) Ein von einer der in Anhang II genannten Behörden ausgestelltes Überwachungspapier ist überall in der Union gültig.

(5) Das Überwachungspapier wird für die Einfuhren aus den Drittländern in Anhang I dieser Verordnung auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/478 beziehungsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2015/755 erstellt.

(6) Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail-, der Fax- und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;
b)
gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders beziehungsweise des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der E-Mail- und der Faxnummer);
c)
die Bezeichnung der Waren unter Angabe

1)
ihrer Handelsbezeichnung,
2)
des TARIC-Codes,
3)
ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)
die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);
e)
den CIF-Preis der Waren frei Grenze der Union in Euro;
f)
die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.”

Der Einführer hat außerdem Handelsbelege für seine Einfuhrabsicht, beispielsweise eine Kopie des Kaufvertrags oder der Pro-forma-Rechnung, vorzulegen. Auf Anfrage, beispielsweise falls die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

(7) Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

a)
wird die Geltungsdauer des Überwachungspapiers auf vier Monate festgesetzt;
b)
können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(8) Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Auf Antrag müssen jedoch sämtliche Dokumente und Belege den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(9) Neben der Papierversion können die einzelstaatlichen Behörden elektronische Fassungen des Überwachungspapiers erstellen, um seine Bearbeitung und Übermittlung zu vereinfachen.

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