Artikel 2 VO (EU) 2016/68
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:
- a)
- „asynchrone Schnittstelle” bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;
- b)
- „Rundabfrage” ( „broadcast search” ) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist;
- c)
- „Karten ausstellende Behörde” ( „card issuing authority” , CIA) bezeichnet die Stelle, die von einem Mitgliedstaat ermächtigt wurde, Fahrtenschreiberkarten auszustellen und zu verwalten;
- d)
- „Zentralstelle” ( „central hub” ) bezeichnet das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das TACHOnet weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können;
- e)
- „nationales System” bezeichnet das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von TACHOnet-Benachrichtigungen einrichtet;
- f)
- „synchrone Schnittstelle” bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;
- g)
- „anfragender Mitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Mitteilung abschickt, die dann an den bzw. die jeweils antwortenden Mitgliedstaat(en) geleitet wird;
- h)
- „antwortender Mitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, an den die TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung gerichtet ist;
- i)
- „Einzelabfrage” ( „singlecast search” ) bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an einen einzigen Mitgliedstaat gerichtet ist;
- j)
- „Fahrtenschreiberkarte” bezeichnet entweder eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte gemäß Artikel 2 Buchstaben f und k der Verordnung (EU) Nr. 165/2014;
- k)
- „TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen)” ist eine Telekommunikationsverbundplattform für den gesicherten Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union;
- l)
- „direkter Zugang zu TACHOnet” bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von dem Mitgliedstaat verwaltet wird, der auch das Register betreibt;
- m)
- „indirekter Zugang zu TACHOnet” bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der nicht das Register betreibt.
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