Artikel 5 VO (EU) 2016/68

Nutzung von TACHOnet

Die Mitgliedstaaten befolgen die in Anhang VIII festgelegten Verfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Karten ausstellenden Behörden und Kontrolleure bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 obliegenden Aufgaben Zugang zum Benachrichtigungssystem TACHOnet haben, um die Gültigkeit, den Status und die Einzigkeit der Fahrerkarten wirksam und einfach überprüfen zu können.

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