Artikel 5a VO (EU) 2016/68

Indirekter Zugang zu TACHOnet

(1) Eine nationale Behörde, die den indirekten Zugang zu TACHOnet beantragt, übermittelt der Kommission die folgenden Unterlagen:

a)
ein von einem Vertreter der nationalen Behörde unterzeichnetes Schreiben, in dem die Kommission gebeten wird, die Testphase für die Gewährung des indirekten Zugangs zu TACHOnet zu beginnen;
b)
einen Antrag auf indirekten Zugang zu TACHOnet in der in Anhang IX festgelegten Form;
c)
den bilateralen Vertrag zwischen der nationalen Behörde, die den indirekten Zugang beantragt, und der nationalen Behörde, die den Zugang über ihre TESTA-Verbindung bereitstellt, unterzeichnet von Vertretern beider nationalen Behörden.

(2) Spätestens zwei Monate nach Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen fordert die Kommission die betreffende nationale Behörde auf, die technischen Informationen zu übermitteln, die nötig sind, um die in Artikel 3b genannten Vortests zu beginnen.

(3) Der indirekte Zugang zu TACHOnet darf nicht gewährt werden, solange die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.

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