ANHANG VIII VO (EU) 2016/68

Verwendung des Benachrichtigungssystems TACHOnet

1.
Ausstellung von Fahrerkarten

1.1. Besitzt ein Antragsteller für eine Fahrerkarte eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, führt der Mitgliedstaat der Antragstellung eine Rundabfrage zur Prüfung der Kartenausstellung „broadcast Check Issued Card search” durch.

1.2. Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte ausstellen, unterrichten diesen Mitgliedstaat unverzüglich über die „Issued Card Driving Licence” -Funktion von der Ausstellung dieser Fahrerkarte.

1.3. Besitzt der Antragsteller für eine Fahrerkarte eine im Mitgliedstaat der Antragstellung ausgestellte Fahrerlaubnis, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob zuvor eine ICDL-Mitteilung in seinem nationalen Register erfasst worden ist. Dazu erfolgt eine Suche in den Mitteilungen zuerst nach der Nummer der Fahrerlaubnis und dann nach NYSIIS-Schlüsseln und Geburtsdatum. Findet dieser Mitgliedstaat eine Mitteilung, so richtet er entweder eine CIC- oder CCS-Einzelabfrage an den Mitgliedstaat, der die ICDL-Mitteilung übermittelt hatte.

1.4. Jede ICDL-Mitteilung ist in dem nationalen Register des Mitgliedstaats zu erfassen, bei dem sie eingegangen ist.

1.5. Die Mitgliedstaaten führen eine CIC-Rundabfrage bei mindestens 30 % der Anträge durch, die von Fahrern eingereicht werden, die in Besitz einer im selben Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sind.

1.6. Mitgliedstaaten können beschließen, in ihren nationalen Registern die gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 erhaltenen ICDL-Mitteilungen nicht zu erfassen. In diesem Fall führen sie eine CIC-Rundabfrage für jeden eingegangenen Antrag durch.

1.7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung mit, ob sie ICDL-Mitteilungen in ihren nationalen Registern erfassen werden oder ob sie sich für das in Nummer 1.6 erläuterte Verfahren entscheiden.

1.8. Mitgliedstaaten, die längstens fünf Jahre vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung in ihren nationalen Registern keine ICDL-Mitteilungen gemäß Nummer 1.4 erfasst haben, führen eine CIC-Rundabfrage für 100 % der Anträge durch, sofern es sich nicht um Fahrerlaubnisse handelt, für die eine ICDL-Mitteilung erfasst wurde und für die Nummer 1.3 gilt.

1.9. Die in Nummer 1.8 genannte Verpflichtung gilt für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufzeichnung von ICDL-Mitteilungen in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten wirksam implementiert wurde.

2.
Entzogene, ausgesetzte oder gestohlene Fahrerkarten

2.1. Wurde in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat eine Fahrerkarte entzogen, ausgesetzt oder als gestohlen gemeldet, ist die zuständige Behörde des ersteren gemäß Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie überprüft den tatsächlichen Status der Karte durch Übermittlung einer CCS-Anfrage an den ausstellenden Mitgliedstaat. Ist die Nummer der Karte unbekannt, ist stattdessen eine CIC-Einzelabfrage durchzuführen.
b)
Sie übermittelt dem ausstellenden Mitgliedstaat über das TACHOnet-Benachrichtigungssystem eine MCS-Mitteilung.

3.
Austausch von Fahrerkarten

3.1. Beantragt der Inhaber einer Fahrerkarte den Austausch der Fahrerkarte in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat, überprüft die zuständige Behörde des ersteren den tatsächlichen Status der Karte, indem sie eine CCS-Abfrage an den letzteren sendet.

3.2. Sobald der Status der Fahrerkarte überprüft und für den Austausch als gültig befunden wurde, übermittelt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, dem ausstellenden Mitgliedstaat über das Benachrichtigungssystem TACHOnet eine MCS-Mitteilung.

3.3. Mitgliedstaaten, die einem Fahrer, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Fahrerkarte erneuern oder austauschen, unterrichten den ausstellenden Mitgliedstaat unverzüglich über die „Issued Card Driving Licence” -Funktion von der Erneuerung oder dem Austausch dieser Fahrerkarte.

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