ANHANG VII VO (EU) 2016/68
Dieser Anhang enthält die Einzelheiten zu den Protokolldaten, statistischen Daten und Weiterleitungsdaten, die in der Zentralstelle und nicht in den Mitgliedstaaten erhoben werden.
Protokollierung und Statistik der in der Zentralstelle erfassten Daten
1. Aus Datenschutzgründen müssen die für statistische Zwecke erhobenen Daten anonymisiert sein. Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Karten, Fahrer oder Fahrerlaubnisse zulassen, dürfen nicht zu statistischen Zwecken genutzt werden.
2. Für die Zwecke der Überwachung und Fehlerbehebung müssen die Protokolle alle Transaktionen erfassen und es ermöglichen, Statistiken über diese Transaktionen anzufertigen.
3. Personenbezogene Daten dürfen in den Protokollen nicht länger als sechs Monate nach Abschluss einer Transaktion gespeichert werden. Statistische Daten und anonymisierte Weiterleitungsdaten sind unbefristet aufzubewahren.
4.
Die statistischen Daten für die Berichterstattung umfassen u. a.:
- a)
- den anfragenden Mitgliedstaat
- b)
- den antwortenden Mitgliedstaat
- c)
- die Art der Benachrichtigung
- d)
- den Status-Code der Antwort
- e)
- Datum und Uhrzeit der Benachrichtigungen.
- f)
- die Antwortzeit
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.