ANHANG VI VO (EU) 2016/68

Leistungsanforderungen

1. Die nationalen Systeme müssen die folgenden Mindestleistungen erbringen:

1.1. Sie müssen täglich rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

1.2. Ihre Verfügbarkeit wird über eine von der Zentralstelle ausgehende Heartbeat-Nachricht überwacht.

1.3. Ihre Verfügbarkeitsquote muss entsprechend folgender Tabelle bei 98 % liegen (die Zahlen sind auf die nächste Einerstelle gerundet):
Eine Verfügbarkeit von bedeutet eine Nichtverfügbarkeit von
Täglich Monatlich Jährlich
98 % 0,5 Stunden 15 Stunden 7,5 Tagen
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die tägliche Verfügbarkeitsquote einzuhalten, wenngleich eingeräumt wird, dass bestimmte unerlässliche Tätigkeiten, wie beispielsweise eine Systemwartung, eine Abschaltung von über 30 Minuten erfordert. Dennoch sind die monatlichen und jährlichen Verfügbarkeitsquoten nach wie vor verbindlich.

1.4. Sie müssen mindestens 98 % der in einem Kalendermonat bei ihnen eingehenden Anfragen beantworten und in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.

1.5. Beim Senden von CIC-, CCS- und ICDL-Antworten und MCS-Bestätigungen gemäß Anhang VIII müssen sie innerhalb von 10 Sekunden reagieren. Generell darf bei Anfragen die Dauer bis zum Zeitablauf (die Wartezeit des Anfragenden auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.6. MCS-Antworten müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach der MCS-Anfrage gesendet werden.

1.7. Nationale Systeme dürfen bei der Übermittlung von Anfragen an die Zentralstelle des TACHOnet eine Anfragequote von 2 Anfragen pro Sekunde nicht überschreiten.

1.8. Jedes nationale System muss in der Lage sein, mit technischen Problemen der Zentralstelle oder der nationalen Systeme in anderen Mitgliedstaaten umzugehen. Hierunter fallen u. a.:
a)
Unterbrechung der Verbindung zur Zentralstelle,
b)
keine Antwort auf eine Anfrage,
c)
Eingang von Antworten nach Zeitablauf,
d)
Eingang nicht angeforderter Benachrichtigungen,
e)
Eingang ungültiger Benachrichtigungen.

2. Die Zentralstelle muss:

2.1. eine Verfügbarkeitsquote von 98 % gewährleisten

2.2. den nationalen Systemen Fehlermeldungen übermitteln — entweder über eine Antwort-Benachrichtigung oder über eine spezielle Fehler-Benachrichtigung. Die nationalen Systeme, die diese speziellen Fehler-Benachrichtigungen erhalten, verfügen ihrerseits über einen abgestuften Reaktionsablauf, um die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Fehlers zu ergreifen. Das abgestufte Verfahren wird der Kommission auf Anfrage detailliert dargelegt.

3.
Instandhaltung

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, sofern technisch möglich, mindestens eine Woche im Voraus etwaige Routine-Instandhaltungstätigkeiten über die Internet-Anwendung mit.

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