Präambel VO (EU) 2016/698
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 279,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(2) wurden in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung in drei Vordrucken einige Unstimmigkeiten mit den Systemen, die mit dem Zollkodex der Union eingeführt wurden, sowie Bezugnahmen auf Verfahren, die nicht mehr bestehen, festgestellt. Diese Unstimmigkeiten beeinträchtigen die Rechtsklarheit und sollten berichtigt werden.
- (2)
- Außerdem wurde festgestellt, dass in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 irrtümlicherweise bestimmte Vordrucke weggelassen wurden.
- (3)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (4)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex vollumfänglich angewendet werden kann —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
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