Artikel 3 VO (EU) 2016/709

Bewertung des berechtigten Bedarfs

Bei einem Institut wird nur dann von einem berechtigten Bedarf an liquiden Aktiva für die Zwecke von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Institut hat durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an liquiden Aktiva in allen seinen Geschäftsbereichen verringert.
b)
Sein Bestand an liquiden Aktiva entspricht der Verfügbarkeit dieser Aktiva in der betreffenden Währung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.