Artikel 3 VO (EU) 2016/709
Bewertung des berechtigten Bedarfs
Bei einem Institut wird nur dann von einem berechtigten Bedarf an liquiden Aktiva für die Zwecke von Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Institut hat durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an liquiden Aktiva in allen seinen Geschäftsbereichen verringert.
- b)
- Sein Bestand an liquiden Aktiva entspricht der Verfügbarkeit dieser Aktiva in der betreffenden Währung.
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