Artikel 4 VO (EU) 2016/709
Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Ein Institut ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, bevor es die in Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vorgesehene Ausnahme anwendet.
2. Ein Institut stellt sicher, dass es die zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung der Fremdwährungsliquidität eingesetzten liquiden Aktiva und die durch die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehaltenen liquiden Aktiva jederzeit operativ bestimmen kann.
3. Ein Institut stellt sicher, dass seine Rahmenbedingungen für das Management des Fremdwährungsrisikos den folgenden Kriterien genügen:
- a)
- Währungsinkongruenzen, die sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, werden auf geeignete Weise gemessen, überwacht, kontrolliert und begründet.
- b)
- Liquide Aktiva, die von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen, können gegebenenfalls in der Währung des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde liquidiert werden.
- c)
- Bisherige Erfahrungen in Bezug auf Stressphasen stützen die Schlussfolgerung, dass das Institut die unter Buchstabe b genannten Aktiva umgehend liquidieren kann.
4. Ein Institut, das liquide Aktiva in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde verwendet, um Liquiditätsbedarf in der letztgenannten Währung zu decken, erhebt zusätzlich zu allen Abschlägen nach Artikel 418 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Abschlag von 8 % auf den Wert dieser Aktiva.
Lauten die liquiden Aktiva auf eine Währung, die auf den globalen Devisenmärkten nicht aktiv gehandelt wird, entspricht der zusätzliche Abschlag 8 % oder — sollte dieser Wert höher sein — der höchsten monatlichen Wechselkursbewegung zwischen beiden Währungen in den zehn Jahren vor dem entsprechenden Berichtsstichtag.
Ist die Währung des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde formell an eine andere Währung gebunden und verpflichtet der damit verbundene Mechanismus die Zentralbanken beider Währungen zur Unterstützung der Wechselkursbindung, kann das Institut einen Abschlag zur Anwendung bringen, der der Breite des Wechselkursbandes entspricht.
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