Artikel 5 VO (EU) 2016/709

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Ein Institut ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, bevor es die in Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorgesehene Ausnahme anwendet.

2. Dem Institut wird von der Zentralbank in Bezug auf die Währung mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva eine Kreditlinie bereitgestellt, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
In der Kreditlinie ist festgelegt, dass das Institut ein rechtsverbindliches, in einer schriftlichen Vereinbarung verankertes Anrecht auf Zugang zu den Kreditfazilitäten hat.
b)
Nach dem Beschluss über die Bereitstellung einer Kreditlinie bedarf es für den Zugang zu den Kreditfazilitäten keines Kreditbeschlusses der Zentralbank.
c)
Die Kreditfazilitäten können vom Institut unverzüglich und spätestens einen Tag nach Unterrichtung der Zentralbank in Anspruch genommen werden.
d)
Die Kreditlinie ist für einen Zeitraum, der die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten 30 Tage, in denen die Liquiditätsforderungsanforderung erfüllt sein muss, übersteigt, jederzeit verfügbar.

3. Ein Institut muss bei der Zentralbank in vollem Umfange Sicherheiten stellen, die nach möglichen Abschlägen durch die Zentralbank jederzeit zumindest dem Höchstbetrag entsprechen müssen, der in der Kreditlinie in Anspruch genommen werden kann.

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