Artikel 6 VO (EU) 2016/709
Gebühr für die Bereitstellung einer Kreditlinie
1. Ein Institut entrichtet eine von der Zentralbank festgelegte Gebühr. Sie umfasst in Bezug auf die Kreditlinie nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zwei Komponenten und gewährleistet, dass sich aus der Anwendung der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile gegenüber Instituten ergeben, die nicht von der Ausnahme Gebrauch machen.
2. Die von einem Institut für die Kreditlinie zu entrichtende Gebühr entspricht der Summe aus
- a)
- einem Betrag, der auf dem in Anspruch genommenen Betrag der Kreditlinie basiert;
- b)
-
einem Betrag, der in etwa der Differenz entspricht zwischen
- i)
- dem Ertrag der zur Besicherung der Kreditlinie genutzten Aktiva;
- ii)
- dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios von Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Der Betrag nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann zur Berücksichtigung von wesentlichen Unterschieden beim Kreditrisiko zwischen den in diesem Punkt genannten Aktivagruppen angepasst werden.
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